Satzung extempore e.V.

§1     Name , Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1.  Der Verein führt den Namen: „extempore“
  2. Sitz des Vereins ist Aachen.
  3. Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher gemeinnütziger Verein gemäß §§21 ff. BGB. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  4. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§2     Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist gemäß § 52, Abs. 2 AO (Katalog der anerkannten Zwecke) die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Sachartikel und Informationen über neue Erkenntnisse, Forschungen, Projekte, Ausstellungen und Veranstaltungen in den Bereichen Geschichte und Archäologie im redaktionellen Teil.
    • Informationsaustausch, Zusammenarbeit und Vernetzung (Blog) von Geschichtsvereinen, Museen und Landesämtern, historischen Darstellergruppen, Schulen, Volkshochschulen und Universitäten, archäologische Vereine und Grabungsfirmen in Deutschland und angrenzenden deutschsprachigen Regionen und EU-Nachbarstaaten.
    • Präsentation der eigenen Forschungen und Aktivitäten durch oben genannte Institutionen und Vereine im redaktionellen Teil.

§3     Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4     Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    • ordentliche Mitglieder
    • jugendliche Mitglieder und Schüler/Studenten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder Eintritt in das Berufsleben. Die Mitgliedschaft kann als ordentliches oder Fördermitglied fortgesetzt werden.
    • Fördermitglieder
    • Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

  1. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Der Austritt eines Mitglieds kann zum Ende eines Mitgliedjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen grob verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5     Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§6     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7     Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Über das Vorliegen des Vereinsinteresses entscheidet der Vorstand.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
    • Beteiligungen
    • Aufnahmen von Darlehen
    • Beiträge
    • Alle Geschäftsordnungen des Vereins
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
    • Rechnungsprüfung
    • Abwahl eines Vorstandsmitglieds
  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Jedes (ordentliche) Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

§8     Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
    • dem Vorsitzenden
    • dem zweiten Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
      Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl gewählt.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
    Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen.
  4. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 Mal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich (auch per E-Mail oder online) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen.

§9     Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§10     Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§11     Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Kontodaten) Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Als Mitglied eines Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.
  3. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§12     Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Förderverein Römerkelter Erden e.V.“ – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden hat (Förderung für Denkmalpflege und Denkmalschutz).